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| Satzung des Schwimmvereins |
Satzung des Schwimmverein Neptun Wissen e. V.
§ 1  Name, Sitz und Zweck
1.  Der am 31. Mai 1966 in Wissen gegründete Verein führt den Namen "Schwimmverein Neptun Wissen e.V." Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen FachverÂbände. Der Verein hat seinen Sitz in Wissen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau/rot.
2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbe- günsÂtigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des SchwimmÂsportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft
1.  Mitglied des Vereins kann jede natür1iche Person werden.
2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei MinÂderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3.  Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der VerÂbände an, denen der Verein angehört.
4.  Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die MitgliederversammÂlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
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